Verpflichtung zum Datenschutz

Es liegt daher nahe, eine Fachkraft für die erforderlichen Aufgaben zurate zu ziehen. Dies spart Ihnen und Ihrem Unternehmen Zeit für die Einarbeitung in das Themengebiet und Kosten bei der gesetzeskonformen Umsetzung.

Nutzen Sie die Möglichkeit der Unterstützung durch einen erfahrenen Datenschutzbeauf- tragten. Prüfen Sie das umfangreiche Leistungsangebot der Keck-DSB GmbH.
 

Öffentliche und private Stellen müssen daher die Ein- haltung der Datenschutzgesetze gewährleisten. Die Keck-DSB GmbH berät und unterstützt Sie in den Fragen rund um Datenschutz im Sinne der aktuellen Rechtslage und der Datensicherheit:

  • Übernahme Datenschutzmandat als externer Datenschutzbeauftragter
     
  • Unterstützung Ihres betrieblichen Datenschutz- beauftragten als Datenschutzcoach
     
  • Begleitung bei der Umsetzung der Daten- schutzanforderungen und Dokumentation
     
  • Schulung Ihrer Mitarbeiter
     
  • Überprüfung Ihrer Datenschutzorganisation
     
  • IT-Grundschutz nach BSI-Standard
     
  • Erstellung von Datenschutzkonzepten
     

Regelung aus der DS-GVO
(ab 25. Mai 2018)

Artikel 37 DS-GVO / Benennung eines Datenschutzbeauftragten
(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauf- tragten, wenn
a) die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.

Regelung nach BDSG 
(ab 25. Mai 2018)

§ 38 BDSG / Datenschutzbeauftrage nichtöffentlicher Stellen
(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung benennen der .... soweit sie in der Regel mindestens zwanzig Personen  ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

zum 25.11.2019 wurde das „Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts .... veröffent- licht. Damit treten die Änderungen zur Bestell- pflicht von bisher 10 auf 20 Personen in Kraft.

Datenschutz mit Keck-DSB


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Datenschutz-News
 

Datenschutz

(c) Keck-DSB GmbH, Albrecht-Dürer-Weg 6, 91320 Ebermannstadt
Tel. 09194.72 45 915 - Fax: 09194.72 45 914 - E-Mail: office(at).keck-dsb.de

Mitglied im Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.

Link zum BvD e.V.

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Datenschutzsoftware

Software für Datenschutzbeauftragte

Programm für DSBs

Mitglied der Gesellschaft für Datenschutz und Daten- sicherheit e.V. (GDD) 

Link zur GDD e.V.

Fachverband Externe Datenschutzbeauftragte e.V. www.fed-ev.de

Check11

Check-11

Link zu www.GDPRnotes.de
GDPRnotes / Management- anwendung für ambitionierte Datenschutzbeauftragte nach der EU-DSGVO / EU-GDPR

EU-DSGVO

Managementanwendung für DSB

CHECK28

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www.dsb-keck.de

28.02.2024 Tätigkeitsbericht des BayLDA für 2023

05.09.2023
Referentenent- wurf zur Änderung des BDSG

04.09.2023
DSK Anwendun- gsbeschluss zum EU-US DPF

20.08.2023 KI beim Daten- sammeln mit Regeln bremsen
 

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