Pflichten der GF
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Datenschutz-News
 

Die verantwortliche Stelle steht grundsätzlich in der Pflicht!

09.05.2012
Bayern prüft 13.000 Websites auf Datenschutz
08.05.2012
Konzerne sehen EU-Daten- schutzreform skeptisch
04.05.2012
Modernisierte Datenschutz- konvention soll Nutzern mehr Kontrolle bringen
04.04.2012
Kennen Sie alle Rechte des Betroffenen? / Beitrag als Autor in DatenschutzPraxis
29.03.2012
Risiken der Datenverarbeitung dramatisch gestiegen
15.03.2012
Gespräche zum Beschäftig- tendatenschutz dauern an
08.03.2012
EU-Datenschützer Hustinx greift Redings Reformpaket an

Selbst wenn Ihr Unternehmen nicht in der Ver- pflichtung steht, einen maßgeblichen Datenschutz- beauftragten zu bestellen, steht die verantwortliche Stelle also die Geschäftsleitung, dennoch in der Pflicht. Mit Änderung der Gesetzgebung zum August 2006 wurde im § 4g Abs. 2a der Sachver- halt wie folgt konkretisiert:

(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen.

Der Hinweis “auf andere Weise” bedeutet, dass Sie als Unternehmer sich persönlich darum kümmern müssen, dass die Verpflichtungen aus dem BDSG eingehalten und die erforderlichen Regelungen und Verarbeitungsvorschriften umgesetzt werden. Oder es muss jemanden dazu beauftragen werden - “Datenschutzbeauftragter” braucht er nicht genannt werden, obwohl er funktional genau das ist!

Es liegt daher nahe, eine Fachkraft für die erforder- lichen Aufgaben zurate zu ziehen. Dies spart Ihnen und Ihrem Unternehmen Zeit für die Einarbeitung in das Themengebiet und Kosten bei der gesetzes- konformen Umsetzung.

Nutzen Sie die Möglichkeit der Unterstützung
durch einen erfahrenen Datenschutzbeauftragten. Prüfen Sie das umfangreiche Leistungsangebot der Keck-DSB GmbH an.

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