Datenschutz für wen?
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Datenschutz-News
 

Datenschutz für wen?

09.05.2012
Bayern prüft 13.000 Websites auf Datenschutz
08.05.2012
Konzerne sehen EU-Daten- schutzreform skeptisch
04.05.2012
Modernisierte Datenschutz- konvention soll Nutzern mehr Kontrolle bringen
04.04.2012
Kennen Sie alle Rechte des Betroffenen? / Beitrag als Autor in DatenschutzPraxis
29.03.2012
Risiken der Datenverarbeitung dramatisch gestiegen
15.03.2012
Gespräche zum Beschäftig- tendatenschutz dauern an
08.03.2012
EU-Datenschützer Hustinx greift Redings Reformpaket an

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Software für ambitionierte Datenschutzbeauftragte mit DSBnotes

Seit Inkrafttreten des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) 1977 hat sich das Datenschutzbewusstsein in den Unternehmen und der Bevölkerung gefestigt. Erkennbar ist auch, dass die Gefährdungsvielfalt zugenommen hat denen die Daten ausgesetzt sind. Angesichts der Bedeutung der Informationstechnologie in den Unternehmen erkennen immer mehr verantwortungsbewusste Datenverarbeiter zunehmend die Notwendigkeit, den Verpflichtungen aus dem BDSG nachzukommen und den Technologieeinsatz durch organisatorische, technische und personelle Maßnahmen abzusichern.

Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen wenn

  • bei der automatisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten damit höchstens 9 Personen,

oder

  • bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten auf andere Weise, in der Regel damit mindestens 20 Personen beschäftigt sind.
     

Oft ist es nicht einfach zu entscheiden, wie viele Mitarbeiter mit personenbezogenen Daten be- schäftigt sind, zumal wenn Sie z.B. noch “freie Mitarbeiter” oder Heimarbeitskräfte einsetzen.
Sind Sie unschlüssig, ob Sie mit Ihrem Unternehmen den Verpflichtungen des BDSG unterliegen, sollten Sie unbedingt eine unabhängige Überprüfung durchführen lassen.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Festlegung zur Durchführung der entsprechend dem BDSG notwendigen Maßnahmen.


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